Die entsprechenden Schilderungen sind jedoch unter Berücksichtigung der mehrmonatigen Nachtatbeziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten stark zu relativieren. Die Ängste konnten bei der Straf- und Zivilklägerin – zumindest während der Nachtatbeziehung (ca. Mitte 2014 bis August 2016) – nicht so massiv gewesen sein. Der Beschuldigte war der langjährige Sexual- und Lebenspartner der Strafund Zivilklägerin – er war ihr folglich nicht fremd. Dennoch sind seelische Folgen bei der Straf- und Zivilklägerin nicht auszuschliessen.