Es ist zudem schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen der Vorfall für die Straf- und Zivilklägerin effektiv hatte und insbesondere noch haben wird. Die Strafund Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen von sich. Im Bericht der Psychotherapeutin F.________ ist zwar von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) sowie massivsten Ängsten, Panikattacken, Nervosität, nervlicher Anspannung und starkem Stress die Rede. Die entsprechenden Schilderungen sind jedoch unter Berücksichtigung der mehrmonatigen Nachtatbeziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin sowie dem Beschuldigten stark zu relativieren.