35 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Einsatzstrafe für die Vergewaltigung 13.1.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatkomponenten) Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht (TRECHSEL/BERTOSSA a.a.O., N. 1 zu Art. 190). Die Schwere der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist – wie bei Sexualdelikten üblich – kaum messbar. Es ist zudem schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen der Vorfall für die Straf- und Zivilklägerin effektiv hatte und insbesondere noch haben wird.