Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Bei der konkreten Strafzumessung ist vom abstrakt schwersten Delikt, mithin von der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 aStGB auszugehen. Sie bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Strafe und ist anschliessend mit der Strafe für die sexuelle Nötigung angemessen zu erhöhen. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen.