Die Vergewaltigung liegt mithin ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe, während für die sexuelle Nötigung grundsätzlich eine Freiheits- und eine Geldstrafe in Betracht fallen könnte. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, überschreitet die verschuldensangemessene Strafe für die sexuelle Nötigung den Anwendungsbereich der Geldstrafe, weshalb auch hier einzig eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. Ausführungen Ziff. 13.2 ff. hiernach). Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für beide Delikte eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen. Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden.