Der Strafrahmen für die Vergewaltigung beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (vgl. Art. 190 Abs. 1 aStGB) und für die sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 189 Abs. 1 aStGB). Die Vergewaltigung liegt mithin ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe, während für die sexuelle Nötigung grundsätzlich eine Freiheits- und eine Geldstrafe in Betracht fallen könnte.