Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind in Bezug auf die Freiheitsstrafe unverändert geblieben (vgl. Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB und Art. 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden.