[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 13 ff. hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im Bereich des bedingten Strafvollzugs, jedoch über 180 Strafeinheiten. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind in Bezug auf die Freiheitsstrafe unverändert geblieben (vgl. Art.