190 StGB). Die Vergewaltigung folgte vorliegend unmittelbar nach der sexuellen Nötigung. Dennoch sind zwei verschiedene Handlungsabschnitte zu erkennen. Sie war nicht nur eine Begleiterscheinung des vaginalen Geschlechtsverkehrs, sondern eine eigenständige vollzogene beischlafsähnliche Handlung. Der sexuellen Nötigung kommt damit selbständige Bedeutung zu. Die Vergewaltigung steht mithin in echter Konkurrenz zur sexuellen Nötigung. IV. Strafzumessung