Der Straf- und Zivilklägerin war aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der vorherigen heftigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, nicht mehr Widerstand zumutbar. Die Straf- und Zivilklägerin weigerte sich, sich auszuziehen. Ferner hielt der Beschuldigte während des gesamten Oralverkehrs den Kopf der Straf- und Zivilklägerin fest und bewegte diesen zwecks Stimulation. Damit handelte der Beschuldigte