Bereits die Drohung wies aufgrund der konkreten Umstände mithin eine genügende Nötigungsintensität auf. Die Straf- und Zivilklägerin vollzog den Oralverkehr ferner nur aufgrund der physischen Gewalt, die der Beschuldigte anwandte. Dieser packte die Straf- und Zivilklägerin am Hinterkopf bzw. an den Haaren, liess sie während des Oralverkehrs nicht los und führte die Bewegungen zwecks Stimulation seines Penis mittels festen Griffs an ihren Haaren aus. Der Straf- und Zivilklägerin war aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der vorherigen heftigen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, nicht mehr Widerstand zumutbar.