Durch die vorangehende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung eingeschlossen, mehrfach mit Messern bedroht und an den Haaren gezogen wurde, sah die Strafund Zivilklägerin keine andere Möglichkeit, als dem Beschuldigten zu gehorchen. Deshalb zog sie sich nach der Drohung des Beschuldigten – die gerade im Hinblick auf die bereits verwendeten drei Messer erheblich war – aus. Bereits die Drohung wies aufgrund der konkreten Umstände mithin eine genügende Nötigungsintensität auf.