Zu diesem Oralverkehr kam es gestützt auf das Beweisergebnis, weil der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit einer möglichen Scherbe aus dem Bildschirm des Fernsehers drohte und physische Gewalt anwandte. Durch die vorangehende Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung eingeschlossen, mehrfach mit Messern bedroht und an den Haaren gezogen wurde, sah die Strafund Zivilklägerin keine andere Möglichkeit, als dem Beschuldigten zu gehorchen.