Während die Straf- und Zivilklägerin seinen Penis im Mund hatte, hielt der Beschuldigte sie nach wie vor am Kopf fest und bewegte diesen zwecks Stimulation seines Penis nach vorne und hinten sowie auf und ab. Oralverkehr stellt eine beischlafähnliche Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB dar (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Zu diesem Oralverkehr kam es gestützt auf das Beweisergebnis, weil der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mit einer möglichen Scherbe aus dem Bildschirm des Fernsehers drohte und physische Gewalt anwandte.