Ob eine bestimmte Drohung eine i.S.v. Art. 189 und 190 StGB genügende Nötigungsintensität aufweist, ist nach einem objektivindividuellen Massstab zu beurteilen (MAIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 189). Die sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB setzt nicht generell Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich. So genügt es nicht, wenn ein Mann seiner Frau androht, nicht mehr mit ihr zu sprechen, alleine in die Ferien zu fahren oder fremdzugehen, falls sie die verlangten sexuellen Handlungen verweigert (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 3 zu Art. 189).