189 aStGB, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen den sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte. Weil es um Drohung mit physischer Gewalt geht, ist ein relativer Massstab anzusetzen (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 4 zu Art. 189). Die Freiheit des Opfers muss derart eingeschränkt werden, dass keine andere Möglichkeit auszumachen ist, als dem Willen des Täters zu gehorchen. Ob eine bestimmte Drohung eine i.S.v.