das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbare oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern; Zungenküsse, so dass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss (MAIER, a.a.O., N. 48 zu Art. 189). Bedroht ist das Opfer i.S.v. Art. 189 aStGB, wenn der Täter explizit oder implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper des Opfers droht, gegen den sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen könnte.