9.1 hiervor verwiesen werden. Als sexuelle Handlung gilt bei der sexuellen Nötigung beispielsweise eine orale und anale Penetration (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus); Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern); das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung;