10. Sexuelle Nötigung 10.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 189 Abs. 1 aStGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person mit Gewalt, Drohung oder psychischen Druck zur Duldung – oder zur Vornahme (vgl. BGE 127 IV 198) – einer beischlafsähnlichen oder einer andern sexuellen Handlung nötigt. Die Nötigungsmittel von Art. 190 aStGB entsprechen jenen von Art. 189 aStGB. Vorliegend angeklagt sind die Nötigungsmittel der Gewalt und der Drohung. Mithin kann weitestgehend auf die theoretischen Ausführungen unter Ziff. 9.1 hiervor verwiesen werden.