31 kehrs und versuchte sich vom Beschuldigten loszureissen. Den Stellungswechsel unternahm die Straf- und Zivilklägerin nicht freiwillig, sondern nur weil der Beschuldigte sie erneut aufforderte und an den Haaren festhielt. Entsprechend war für den Beschuldigten zweifellos erkennbar, dass die Straf- und Zivilklägerin den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wollte. Er handelte vorsätzlich. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor.