10.2 hiernach) sowie des längeren verbalen Streits, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten mehrfach mit Messern bedroht, an den Haaren gezogen und in der Wohnung eingeschlossen wurde – ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht länger und stärker zur Wehr setzte. Der Geschlechtsverkehr war das Handlungsziel des Beschuldigten, weshalb die Kausalität zwischen der Gewaltausübung und dem unfreiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben ist. Die Straf- und Zivilklägerin gab dem Beschuldigten mehrmals verbal zu erkennen, dass sie nicht wollte. Sie weinte während des Geschlechtsver-