Die Straf- und Zivilklägerin hatte Angst und wollte nicht, dass die ebenfalls in der Wohnung anwesende neunjährige Tochter etwas von der Vergewaltigung mitbekam. Gerade unter Berücksichtigung der der Vergewaltigung vorangegangenen sexuellen Nötigung (vgl. hierzu Ausführungen Ziff. 10.2 hiernach) sowie des längeren verbalen Streits, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten mehrfach mit Messern bedroht, an den Haaren gezogen und in der Wohnung eingeschlossen wurde – ist nachvollziehbar, dass sie sich nicht länger und stärker zur Wehr setzte.