Allerdings weinte sie auch währenddessen und bat den Beschuldigten, sie nicht zu zwingen. Daraufhin versuchte sie sich während des Positionswechsels loszureissen, bevor der Beschuldigte erneut vaginal in sie eindrang. Sie setzte sich folglich wieder physisch zur Wehr. Eine stärkere bzw. andauernde körperliche Gegenwehr war der Straf- und Zivilklägerin aufgrund der konkreten Situation nicht zumutbar. Die Straf- und Zivilklägerin hatte Angst und wollte nicht, dass die ebenfalls in der Wohnung anwesende neunjährige Tochter etwas von der Vergewaltigung mitbekam.