Dies erforderte von Seiten des Beschuldigten zwar keinen besonders grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, zumal gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jene Gewalt genügt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen (relativer Massstab). Zwar übernahm die Straf- und Zivilklägerin während des unfreiwilligen vaginalen Geschlechtsverkehrs einen aktiven Teil am Geschehen, als sie auf dem Beschuldigten war. Allerdings weinte sie auch währenddessen und bat den Beschuldigten, sie nicht zu zwingen.