Er zog die Straf- und Zivilklägerin während des vaginalen Geschlechtsverkehrs mehrfach an den Haaren und hielt sie fest, so dass sie sich nicht losreissen konnte. Der Beschuldigte wandte damit ein Mass an körperlicher Kraftentfaltung an, welches genügte, um sich über den – verbal und physisch geäusserten – Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinwegzusetzen bzw. diesen zu brechen. Dies erforderte von Seiten des Beschuldigten zwar keinen besonders grossen Krafteinsatz, führte aber dennoch zu einem ausreichenden Zwang im Sinne von Art.