O., N. 14 zu Art. 190). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln des Täters vorausgesetzt, das sich auf alle drei vorgenannten objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss (Nötigung, Beischlaf, Kausalität). Eventualvorsatz genügt (MAIER, a.a.O., N. 17 zu Art. 190).