O., N. 22 zu Art. 189). Nach der neusten Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (MAIER, a.a.O., N. 23 zu Art. 189). Die Tatmittel und der Beischlaf werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft (MAIER, a.a.O., N. 14 zu Art. 190).