Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen. Auf die Höhe des Kraftaufwandes kommt es nicht an (TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 189; ähnlich auch MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 20 zu Art. 189). Was das Ausmass anbelangt, so kann bereits Niederdrücken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen, in eine Telefonkabine drängen, den Arm auf den Rücken drehen, u.U. als Gewalt definiert werden.