Unter Beischlaf wird der (abgenötigte) vaginale Geschlechtsverkehr mit einer Frau verstanden, wobei vorliegend das Nötigungsmittel der Gewalt angeklagte wurde. Bei Gewalt gilt ein relativer Massstab – die Gewalt genügt, die nötig war, das konkrete Opfer gefügig zu machen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, und schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt, oder dass es zu körperlichen Misshandlungen kommt; unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält, oder weil es zermürbt ist. Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen.