Massgebliches zur Klärung des Kernsachverhalts vom 24.11.2013 beitragen. Nach Gegenüberstellung sämtlicher Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie jenen des Beschuldigten hat die Kammer jedoch keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Nachmittag des 24.11.2013 wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert abgespielt hat. Die angeklagten Sachverhalte nach Ziff. I.2 und Ziff. I.3 der Anklageschrift sind mithin erstellt. III. Rechtliche Würdigung