Nach Ansicht der Kammer kann folglich auf die insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand, dass er drei Mal aus Spanien in die Schweiz reiste, um sich der Gerichtsverhandlung zu stellen, nichts zu ändern. 8.2.5 Erstellter Sachverhalt Weder die objektiven Beweismittel noch die zahlreichen Zeugenaussagen konnten Massgebliches zur Klärung des Kernsachverhalts vom 24.11.2013 beitragen.