Seiner teilweise widersprüchlich geschilderten Version der Geschehnisse vom 24.11.2013 ist kein in sich logischer Handlungsablauf zu entnehmen. Kombiniert mit den zahlreichen, nicht nachvollziehbaren Erklärungen des Beschuldigten sowie den zunehmenden Belastungen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall des 24.11.2013 nicht glaubhaft. Nach Ansicht der Kammer kann folglich auf die insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden.