28 der X.________(Bar) gesehen (pag. 193, Z. 91 f.), behauptete er danach, die Strafund Zivilklägerin habe diesen Mann geküsst (pag. 24, Z. 26) bzw. später nur umarmt (pag. 396, Z. 28). Zusammengefasst sind die Erstaussagen des Beschuldigten zwar gezeichnet von Selbstbelastungen und Detailreichtum. Die weiteren Einvernahme des Beschuldigten vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Seiner teilweise widersprüchlich geschilderten Version der Geschehnisse vom 24.11.2013 ist kein in sich logischer Handlungsablauf zu entnehmen.