In den Aussagen des Beschuldigten ist ferner eine leichte Aggravierungstendenz zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) zu erblicken. Während er bei der ersten Einvernahme noch davon sprach, er habe die Straf- und Zivilklägerin nur mit einem anderen Mann in