Er habe die Tochter vor der Straf- und Zivilklägerin schützen müssen, weil Letztere die Tochter an den Haaren gerissen und den Kopf in die WC-Schüssel getaucht habe (pag. 25, Z. 26 f.). Die Straf- und Zivilklägerin habe ihre Tochter geschlagen, so dass sich diese am Mund verletzt habe (pag. 25, Z. 33 f.) und in der Schule habe lügen müssen, ihre blauen Flecken würden von einem Fahrradunfall stammen (pag. 25, Z. 35 ff.). In den Aussagen des Beschuldigten ist ferner eine leichte Aggravierungstendenz zum Verhalten der Straf- und Zivilklägerin mit ihrer Begleitung in der X.________(Bar) zu erblicken.