Wieso diese – ohnehin nicht stattgefundene – Selbstverletzung Anlass zu einer Vorsprache bei der Polizei hätte sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Der Beschuldigte versuchte im Laufe des Strafverfahrens ferner zunehmend, die Straf- und Zivilklägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Bereits während der ersten Einvernahme wies er daraufhin, dass die Straf- und Zivilklägerin oftmals nicht die Wahrheit erzähle (pag. 192, Z. 57 f.). In den weiteren Einvernahmen machte er die Straf- und Zivilklägerin besonders schlecht. Sie habe einen explosiven Charakter (pag.