198, Z. 325 f.; pag. 205, Z. 195) und sie habe ihm gesagt, sie werde alles unternehmen, damit die Polizei die nötigen Schritte in die Wege leite, damit sie sich trennen würden (pag. 205, Z. 178 ff.; pag. .24, Z. 30 f.). Diese widersprüchlichen Angaben sind nicht glaubhaft. Zudem behauptete der Beschuldigte, er habe der Straf- und Zivilklägerin gesagt, er werde zur Polizei gehen, damit er erklären könne, dass er sich mit einem Messer selber verletzt habe (pag. 211, Z. 79 ff.). Wieso diese – ohnehin nicht stattgefundene – Selbstverletzung Anlass zu einer Vorsprache bei der Polizei hätte sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht.