Das geschilderte Weinen der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs ist jedoch derart eindrücklich, dass ein Vergessen des Beschuldigten nicht begreiflich erscheint. Im Übrigen war auch die Begründung des Beschuldigten, warum die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, nicht einleuchtend – sie habe wohl aus schlechtem Gewissen geweint, weil sie ihn verletzt habe (pag. 202, Z. 65 ff.). Generell nicht überzeugend sind die verschiedenen widersprüchlichen Erklärungsversuche des Beschuldigten. Als Grund für die Eskalation mit der Straf- und Zivilklägerin nannte er die Angst der Straf- und Zivilklägerin, dass er sie verlasse werde (pag. 24, Z. 39 f.; pag. 194, Z. 127;