27 f.). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen behauptete der Beschuldige sodann, er erinnere sich nicht (pag. 396, Z. 16 f.; pag. 784, Z. 14 f.). Zwar sind gewisse Erinnerungslücken mit zunehmender Dauer des Verfahrens durchaus nachvollziehbar. Das geschilderte Weinen der Straf- und Zivilklägerin während des Geschlechtsverkehrs ist jedoch derart eindrücklich, dass ein Vergessen des Beschuldigten nicht begreiflich erscheint.