203, Z. 116), ist jedoch nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte behauptete ferner, er habe nicht gegen den Fernseher geschlagen, sondern er habe das Gleichgewicht verloren und sei in den Kristalltisch beim Eingang gefallen (pag. 392, Z. 5 ff.). Diese Ausführung überzeugt nicht, zumal der erstmals erwähnte angebliche Gleichgewichtsverlust nicht logisch in das Geschehen eingebettet werden kann. Im Weiteren sagte der Beschuldigte hinsichtlich wichtiger Handlungsabläufe im Kerngeschehen widersprüchlich aus. Er gab anfänglich wiederholt an, die Strafund Zivilklägerin habe während des Geschlechtsverkehrs geweint (pag. 194, Z. 134 f.; pag. 196, Z. 251 f.; pag. 202, Z. 60;