392, Z. 26 f.). Von der Missionarsstellung war keine Rede mehr. Dies erstaunt, zumal nach den Schilderungen des Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin nur zärtlich geworden sei, als er auf ihr gelegen sei. Glaubhaft ist jedoch die selbstbelastende Aussage des Beschuldigten, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm gesagt, sie wolle das nicht mehr und er würde sie dazu zwingen (pag. 203, Z. 112 f.). Die Erklärung des Beschuldigten, sie habe das gesagt, weil sie im Schlafzimmer Angst gehabt habe, er würde sich etwas antun (pag. 203, Z. 116), ist jedoch nicht nachvollziehbar.