203, Z. 88 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin habe sich nach Ansicht des Beschuldigten damit für die letzten Male entschuldigen wollen, welche langweilig und monoton gewesen seien (pag. 203, Z. 93 f.). Diese wiederholten, nicht nachvollziehbaren Stimmungsschwankungen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihre angebliche Entschuldigung für vergangenen Geschlechtsverkehr erscheinen ebenfalls nicht plausibel. Ferner behauptete der Beschuldigte bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es habe Oralsex sowie vaginalen Verkehr, als die Straf- und Zivilklägerin auf allen Vieren gewesen sei, gegeben (pag. 392, Z. 26 f.).