202, Z. 74). Dies überzeugt nicht, zumal die Strafund Zivilklägerin nach Angaben des Beschuldigten auch nach der oralen Befriedigung wieder geweint und gesagt habe, sie könne das nicht, weil die Harmonie nicht stimme (pag. 202, Z. 78 ff.). Der Beschuldigte erklärte des Weiteren, er sei auf die Straf- und Zivilklägerin gelegen und sie habe angefangen ihn zu umarmen und zu küssen (pag. 203, Z. 86 ff.; pag. 196, Z. 255 f.; pag. 197, Z. 262 f.). Dabei sei sie ganz zärtlich gewesen (pag. 203, Z. 105) und habe ihm erklärt, er solle nicht eifersüchtig sein. Sie habe gesagt: «wenn wir es schon das letzte Mal zusammen treiben würden, dann richtig» (pag. 203, Z. 88 ff.).