202, Z. 62). Es ist mehr als nur fraglich, warum die Straf- und Zivilklägerin – die nur kurz zuvor versucht habe, aus dem Fenster zu springen sowie geweint und dem Beschuldigten mehrfach gesagt habe, sie könne bzw. wolle keinen Geschlechtsverkehr – von diesem hätte Oralverkehr fordern sollen. Entsprechend wurde der Beschuldigte gefragt, warum die Straf- und Zivilklägerin Oralverkehr gewünscht habe. Der Beschuldigte erklärte dies mit der sexuellen Erregung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 202, Z. 74).