26 (pag. 784, Z. 35). Diese widersprüchlichen Angaben zum Angebot des Geschlechtsverkehrs vermögen nicht zu überzeugen. Den konkreten Geschlechtsverkehr sowie die jeweiligen Interaktionen mit der Strafund Zivilklägerin beschrieb der Beschuldigte in einem nicht nachvollziehbaren Handlungsablauf. Er erklärte, die Straf- und Zivilklägerin habe Oralverkehr von ihm gefordert, nachdem der Geschlechtsverkehr bereits begonnen habe (pag. 197, Z. 274 ff.; pag. 202, Z. 62).