196, Z. 249 ff.; pag. 201, Z. 46 ff.; pag. 784, Z. 30 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er jedoch erstmals, er habe die Straf- und Zivilklägerin gefragt, ob sie Sex wolle. Daraufhin habe sie ja gesagt und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen (pag. 391, Z. 42 f.). Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen gab er oberinstanzlich knapp zur Antwort, er könne sich nicht erinnern, aber es könne auch so (er habe sie nach Geschlechtsverkehr gefragt) gewesen sein