Die Erstaussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht gänzlich zu überzeugen. Insgesamt fällt auf, dass sich der Beschuldigte in seinen Schilderungen vom 24.11.2013 oftmals als Opfer darstellt, weil er unter den Unwahrheiten und der Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin gelitten habe. Der vom Beschuldigten geschilderte Ablauf ist ferner weder in sich logisch noch nachvollziehbar. Gemäss Schilderungen des Beschuldigten war die Straf- und Zivilklägerin aufgewühlt und habe sogar versucht, aus dem Fenster zu springen. Sie habe ihm wiederholt gesagt, sie möge ihn nicht und er solle gehen.