Auch für den Beschuldigten stellte der Nachmittag des 24.11.2013 ein offenbar singuläres Ereignis dar. Dies zeigt sich denn auch im Schreiben des Beschuldigten vom 26.9.2013, in welchem er sich bei der Straf- und Zivilklägerin für das Verhalten vom 24.11.2013 entschuldigte – er habe nur die Wahrheit wissen wollen, aber er habe dies nicht in der korrekt Form gemacht. Er habe der Straf- und Zivilklägerin kein Leid zuführen wollen (vgl. pag. 236 f.). Die Erstaussagen des Beschuldigten vermögen jedoch nicht gänzlich zu überzeugen.