196, Z. 219 f.). Dennoch bagatellisierte der Beschuldigten den Vorgang mit den Messern, indem er anfänglich behauptete, er habe die Klinge des Messers nur auf sich gerichtet (pag. 194, Z. 156; pag. 391, Z. 31). Erst auf Vorhalt der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er während der Diskussion mit dem Messer in ihre Richtung gezeigt habe. Er habe jedoch nur die Absicht gehabt, sich selbst etwas antun (pag. 195, Z. 167 f.). Der Beschuldigte erklärte allerdings von sich aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihm mehrfach gesagt, sie wolle eigentlich nicht und sie habe während des Geschlechtsverkehrs geweint.