Er habe sie aufgefordert, mit ihm nach Hause zu kommen. Zu Hause hätten sie eine Diskussion gehabt. Weil sie am nächsten Tag zur Arbeit hätten gehen müssen, seien sie Schlafen gegangen (pag. 193, Z. 91 ff.). Am Nachmittag des 24.11.2013 sei die Straf- und Zivilklägerin «verruckt» gewesen und sie hätten wieder eine Auseinandersetzung gehabt. Als Grund gab der Beschuldigte an, es sei dabei um das Leugnen und diesen Mann gegangen (pag. 193, Z. 96 ff.). Er habe die Wahrheit wissen wollen. Sie habe sich merkwürdig benommen und er habe das Gefühl gehabt, sie würde ihn nur benutzen.